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Häufig gestellte Fragen



Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Pflege und Pflegeablauf.
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  • Worin liegt der Unterschied zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung und kombinierter Leistung?

    Pflegegeld = Leistungsbetrag für Angehörigenpflege bzw. nicht erwerbsmäßig tätige Personen (PG=Pflegegeld)


    Pflegegrad 1 kein PG / Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Pflegegrad 2 332 Euro / Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Pflegegrad 3 573 Euro / Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Pflegegrad 4 765 Euro / Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Pflegegrad 5 947 Euro / Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Sachleistung = Leistungsbetrag für ambulante professionelle Dienste, die mit der Pflegekasse abrechnen können, z.B. ambulanter Pflegedienst, “Sozialstation”


    Pflegegrad 1: kein Sachleistungsbetrag

    Pflegegrad 2: 761Euro /Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Pflegegrad 3: 1.432 Euro/Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Pflegegrad 4: 1.778 Euro/Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Pflegegrad 5: 2.200 Euro/Monat plus 125 Euro Betreuungsleistungen

    Kombinationsleistung = Kombination von Pflegegeld und Sachleistung


    Wird der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen (z.B. ambulanter Pflegedienst) nur zum Teil in Anspruch genommen, wird zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld ausbezahlt. Dies gilt dann, wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson die Pflege übernimmt.


    Beispiel: Ein Pflegebedürftiger der Pflegegrad 2 nimmt Pflege-sachleistungen in Höhe von 570,75 Euro in Anspruch. Dies sind 75% von 761 Euro. Pflegegeld der Stufe 2 gibt es dann noch in Höhe von 25% von 761 Euro, dies entspricht 190,25 Euro.

  • Welche Vorraussetzungen müssen bestehen, um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können?

    Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson können die Kosten für eine Ersatzpflegekraft geltend gemacht werden. Im Kalenderjahr stehen dafür insgesamt 1612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ausschlaggebend ist hierbei nicht, wie lange die Einstufung durch die Pflegekasse besteht. Die Verhinderungspflege gilt ab Pflegegrad 2.


    Ab Verwandtschaft 3. Grades werden Aufwendungen von insgesamt bis zu 1612 Euro erstattet. Die Verhinderunspflege kann auch von einer Privatperson (z.B. Nachbar), einem ambulanten Pflegedienst oder einer Pflegeinrichtung erbracht werden.


    Wird die Pflege durch eine Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall). Die Verhinderungspflege kann am Stück (z.B. über einen Zeitraum von 4 Wochen) oder zur stundenweise (über das Kalenderjahr verteilt, weniger als 8 Stunden/ Tag) Entlastung in Anspruch genommen werden.


    Neu ab 01. Januar 2015: Zusätzlich kann die Hälfte des Kurzzeitpflegegeldes (1774 Euro pro Jahr) für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

  • Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

    Die vorübergehende vollstationäre Betreuung in einem Pflegeheim fällt unter den Begriff „Kurzzeitpflege“. Jedoch sind nur bestimmte Einrichtungen berechtigt, Kurzzeitpflege zu erbringen. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Im Kalenderjahr werden die Kosten für bis zu 4 Wochen in Höhe der vereinbarten Sätze bis zu 1612 Euro übernommen. Zusätzlich kann der Betrag für Verhinderungspflege (1612 Euro pro Jahr) in vollem Umfang für Kurzzeitpflege verwendet werden.


    Bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.

  • Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen? Was bedeutet Pflegegrad 1?

    Die Pflegekasse leistet je nach Betreuungsaufwand bis zu 125 Euro monatlich (Grundbetrag), also 1248 jährlich, wenn der unabhängige Gutachter der Pflegeversicherungen bei Pflegebedürftigen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat.


    Neu ab 01. Januar 2015:


    Ab 2015 hat jeder ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Betreuungsleistungen von 125 Euro pro Monat.

  • Was sind Pflegehilfsmittel?

    Mit diesen Leistungen wird die Pflegeleistung im häuslichen Bereich gefördert, unterstützt und erleichtert.


    Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Desinfektionsmittel, Betteinlagen) werden bis zu 40 € im Monat erstattet.

    Technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebett) wird bei einer Pflegeeinstufung leihweise zur Verfügung gestellt

  • Ab wann bin ich pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung?

    Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind, zu erfassen. Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen in den Begutachtungs-Richtlinien.

  • Welche Umbaumaßnahmen werden über die Pflegeversicherung übernommen?

    Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bezuschusst werden, wenn dadurch im Einzelfall:


    die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird

    die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindert wird oder

    eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verhindert wird.

    Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:


    Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, z.B. fest installierte Rampen oder Treppenlift

    Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, z.B. motorisch betriebene Absenkung von Küchenschränken

    Sonstige Maßnahmen, z.B. Anpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers durch Gestal-tung eines ebenerdigen Zuganges.

    Neu seit 01. Januar 2015:


    Der Zuschuss wurde von 2557 Euro auf 4000 Euro erhöht. Mehrere Pflegebedürftige können gemeinsam für eine Immobilie den Betrag abrufen. Der Höchstbetrag beträgt 16000 Euro.